Hinweise zur Examensanmeldung

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I. Prüfungstermine

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt (GJPA) veranstaltet pro Jahr zwei Examenskampagnen für die Erste Juristische Prüfung:

  • Frühjahrskampagne: schriftliche Prüfungen grundsätzlich im April, mündliche Prüfung grundsätzlich im August/September (Anmeldung in der Regel von Anfang November bis Mitte Dezember)
  • Herbstkampagne: schriftliche Prüfungen grundsätzlich im Oktober, mündliche Prüfung grundsätzlich im März/April (Anmeldung in der Regel von Anfang Mai bis Mitte Juni)

Weitere Informationen zu den Prüfungsterminen finden sich hier.

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II. Anmeldung und Zulassungsvoraussetzungen

Für die Anmeldung zur Ersten Juristischen Prüfung sind die folgenden Unterlagen notwendig:

  • Kopie des Ausweises bzw. Reisepasses
  • ausgefülltes und ausgedrucktes (Online-)Antragsformular
  • Studienverlaufsbescheinigung über das gesamte Studium bis zum Zeitpunkt der Meldung (einschließlich eventueller Vorstudiengänge)
  • amtliche Leistungsübersicht
  • handschriftlicher und unterschriebener Lebenslauf
  • Praktikanachweise im Original
  • ggf. Nachweis für eine Meldefristverlängerung
  • ggf. Nachweis der Anerkennung auswärtig erbrachter Leistungen
  • ggf. Zeugnis der universitären Schwerpunktsprüfung nebst einer einfachen Kopie (keine Zulassungsvoraussetzung)

Die vollständigen Unterlagen sind an die folgende Adresse zu senden (bis auf Weiteres nur postalisch):

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Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
Salzburger Str. 21-25
10825 Berlin

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Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält etwa drei bis vier Wochen vor dem Klausurtermin mit der Ladung einen Zulassungsbescheid durch einfachen Brief.

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Weitere Hinweise zur Anmeldung:

  • Ein Zulassungsantrag kann nach dem Ende der Meldefrist nicht mehr zurückgenommen werden.
  • Eine Änderung des Rechtsgebiets für den mündlichen Vortrag ist nach dem Ende der Meldefrist grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Ein separater Nachweis für die Geltendmachung der Corona-Freiversuchsregelung ist nicht erforderlich (siehe auch: Corona-Pandemie)

Weitere Informationen zur Anmeldung und den Zulassungsvoraussetzungen finden sich hier.

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III. Weitere Informationen

  • Anmerkungen in den Gesetzestexten: Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen durch beispielsweise Textmarker oder Bleistift sind unzulässig.
  • Verwendung von Klebezetteln: Es ist grundsätzlich erlaubt, beliebig viele unbeschriftete Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel in den Gesetzestexten anzubringen. Diese dürfen etwa auch einzelne Paragraphen, Absätze oder Wörter innerhalb der Gesetzestexte markieren. Eine Verpflichtung zur Anbringung der Klebezettel nur am Seitenrand besteht nicht.
    Eine Ausnahme zu der Regelung, dass Klebezettel nur ohne Beschriftung zulässig sind, gilt nur für die Kurzbezeichnung eines Gesetzes: Es ist pro Gesetz einmal erlaubt, dieses mit einem beschrifteten Klebezettel zu markieren. Auf diesem darf jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden. Wo es angebracht wird, ist freigestellt.
  • Verwendung von Lesezeichen: Es ist grundsätzlich erlaubt schlichte Lesezeichen (z. B. die der Marke SKIN) in den Gesetzessammlungen zu verwenden. Ebenso wie ggf. verwendete Klebezettel müssen diese unbeschriftet sein.

Weitere Informationen zum Prüfungsablauf und zu den Hilfsmitteln finden sich hier und hier.

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Alle hier aufgeführten Informationen findest Du auch auf der Seite des GJPA.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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