Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) 1Der Verein führt den Namen Rechtswissenschaftliche Länderfachschaft Berlin-Brandenburg, kurz Länderfachschaft Berlin-Brandenburg. 2Er soll, nach einer 5-jährigen Evaluationsphase, 2025 in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Der Verein wurde am 27.11.2020 gegründet. 3Der Verein darf gegenüber Dritten auch als „RLF BB“ auftreten. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz Unter den Linden 9, 10117 Berlin. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1.9. bis 31.8. des Jahres. 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) 1Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral und demokratisch organisiert. 2Insbesondere die Inhaber*innen von Vereinsämtern sind auch bei Mitgliedschaft in politischen Parteien und politischen Vereinigungen diesen gegenüber nicht weisungsgebunden. 

(2) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO. 2Zweck des Vereins ist die Vernetzung der rechtswissenschaftlichen Fachschaften einschließlich Promovierender in Brandenburg und Berlin, die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des juristischen Studiums sowie die länderweite Vertretung der hochschulpolitischen Interessen seiner Mitglieder. 3Als Zusammenschluss von Fachschaften, die durch die deutsche Teilung besonders geprägt worden sind, setzt sich der RLF BB für eine kritische Auseinandersetzung mit der historischen Rolle von Jurist*innen im 20. Jahrhundert ein.

§ 3 Grundsatzprogramm

(1) 1Die Länderfachschaft gibt sich ein Grundsatzprogramm. 2Gegenstand sind die Zielsetzung und Positionen der länderfachschaftlichen Arbeit. 3Das Programm ist für die Länderfachschaft bindend.

(2) 1Das Grundsatzprogramm kann mittels Beschluss durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. 2Im Ausnahmefall ist ein Umlaufbeschluss mit Annahmefiktion mangels Widerspruches innerhalb einer Frist von einer Woche zulässig. 3Drei Tage vor Ablauf der Frist ist bei fehlender Rückmeldung erneut an den Umlaufbeschluss zu erinnern. 4Über den Ausnahmecharakter entscheidet der Vorsitz.

(3) 1Zur ständigen Evaluation wird ein aus natürlichen Personen bestehender Arbeitskreis eingesetzt. 2Er soll sich, neben der Entwicklung neuer Positionen, mit der Ausarbeitung von Programmen zur Unterstützung des Vorstandes bei deren Vertretung befassen. 3Der Arbeitskreis steht allen Mitgliedern der Mitgliedsfachschaften offen.

(4) Die Evaluation des Grundsatzprogrammes fällt dem Ressort der Inhaltlichen Arbeit zu.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jeweils eine rechtswissenschaftliche Fachschaftsvertretung einer berliner oder brandenburgischen Hochschule sein.

(2) Nicht-Stimmberechtigtes Mitglied kann jede Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts, jeder rechtsfähige Verein bzw. nicht-rechtsfähige Verein und jede BGB-Gesellschaft sein, die auf den Zweck gerichtet sind, juristische Studierende in Berlin oder Brandenburg zu vertreten.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet 

1. durch freiwilligen Austritt, 

2. durch Ausschluss aus dem Verein oder 

3. durch Auflösung. 

(2) 1Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 2Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. 

(3) 1Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung persönlich oder durch schriftliche Stellungnahme zu rechtfertigen. 

§ 6 Finanzen des Vereins

(1) 1Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. 2Es steht den einzelnen Mitgliedern frei, einen Beitrag zu zahlen.

(2) 1Die Inanspruchnahme von Sponsoring und die Durchführung von Kooperationen ist zulässig. 2Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Vereinsspenden dürfen angenommen werden.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

(4) 1Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen insbesondere für die folgenden Zwecke verwendet werden:

1. Ausgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

2. Veranstaltungen der RLF BB

3. Unterstützung von Veranstaltungen, die in Kooperation mit der RLF BB durchgeführt werden

2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Ehrenamtlich tätige Personen haben lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener und durch den Vorstand bewilligter Ausgaben.

§ 7 Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse konstituieren, die mit besonderen Rechten ausgestattet sind. 

(3) Alle Organe und Ausschüsse gehen ihren Tätigkeiten ehrenamtlich nach und führen die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenständig aus. 

(4) Der Vorstand sowie die Ausschüsse werden durch natürliche Personen besetzt. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung 

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der RLF BB. 2Sie findet mindestens einmal im Semester statt. 3Alle interessierten Studierenden der juristischen Fakultäten in Berlin und Brandenburg können als Gäste teilnehmen. 4Der Vorstand kann weitere Gäste laden. 5Gäste haben Rederecht.

(2) 1Eine Mitgliederversammlung kann auf begründeten Wunsch eines Mitglieds online stattfinden. 2Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Die digitale Teilnahme an Präsenzveranstaltungen ist möglich.

(3) 1Zum Ende des Geschäftsjahres wird zusätzlich die Jahreshauptversammlung als Mitgliederversammlung besonderer Form abgehalten. 2Ihr obliegt regelmäßig

1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 

3. die Wahl mindestens zweier Kassenprüfenden, welche nicht dem Vorstand angehören.

(4) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform gemäß § 126b BGB und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. 2Im Falle des § 7 Absatz 3 gilt abweichend eine Ladungsfrist von vier Wochen. 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung/Geschäftsordnung

(1) 1Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung ist ein Mitglied des Vorstands. 2Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. 3Die Versammlungsleitung erteilt und entzieht das Wort.

(2) 1Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind. 2Wird gerügt, dass die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig. 3Im Falle der verspäteten Ladung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den Mangel der Beschlussfähigkeit laden.

(3) 1Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in den Beschlüssen der Mitgliederversammlung eine Stimme. 2Ein Mitglied kann seine Stimmen bei Abwesenheit auf ein anderes Mitglied übertragen. 3Jedes Mitglied darf jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. 4Die Übertragung erfolgt schriftlich und ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist durch eine zu Beginn der Sitzung bestimmte Schriftführung ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. 

(5) 1Abstimmungen und Beschlüsse erfolgen per Handzeichen oder Stimmkarte. 2Wahlen erfolgen geheim.

(6) 1Jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied sind antragsberechtigt. 2Über alle Anträge soll beraten werden.

(7) 1Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Enthaltungen bleiben außer Betracht. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(8) 1Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. 2Der Vorstand kann bei personellen und höchstpersönlichen Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

1Alle antragsberechtigten Mitglieder können Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Antrag) stellen, indem sie beide Arme heben. 2GO-Anträge können insbesondere sein:

1. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

2. Begrenzung der Redezeit,

3. Einführung, Schließung oder Streichung der Rednerliste,

4. Geheime Abstimmung,

5. Neuauszählung der Stimmen

6. Wortgenaue Übernahme eines Wortbeitrages in das Protokoll,

7. Sitzungsunterbrechung für einen zu nennenden Zeitraum.

3GO-Anträge werden sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages gehört und sind kurz zu begründen. 4Nach der Begründung können jeweils ein*e Teilnehmer*in für und gegen den GO-Antrag argumentieren. 5Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. 6Im Übrigen ist über den GO-Antrag abzustimmen. 7Im Falle der benannten GO-Anträge bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; unbenannte Fälle bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 8Das Ergebnis ist durch die Sitzungsleitung zu verkünden und im Protokoll zu vermerken. 9Ein GO-Antrag nach Absatz 2 Nr. 5 kann nur einmalig pro Abstimmung oder Wahl gestellt werden.

§ 11 Der Vorstand 

(1) 1Der Vorstand hat fünf Mitglieder: einen Vorsitz, einen stellvertretenden Vorsitz, sowie drei weitere Vorstandsmitglieder. 2Der Vorstand soll aus Studierenden aller vier Fakultäten bestehen.

(2) Der Vorstand teilt sich in fünf Ressorts ein, für die jeweils ein Vorstandsmitglied zuständig ist:

1. der Vorstand zuständig für Öffentlichkeitsarbeit, 

2. der Vorstand zuständig für inhaltliche Arbeit insbesondere der kritischen Lehre

3. der Vorstand zuständig für Finanzen, 

4. der Vorstand zuständig für IT, 

5. der Vorstand zuständig für die innerfachschaftliche Zusammenarbeit.

(3) 1Bei den Vorstandswahlen werden die Vorstandsmitglieder nach Ressorts gewählt. 2Die Person, welche die meisten Stimmen in einem Wahlgang auf sich vereinigt, gilt als von der Mitgliederversammlung gewählt. 3Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatur die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet nach erneuter Vorstellung eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 4Führt diese Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los. 

(4) 1Vorsitz und Stellvertretung werden nach der Ressortwahl direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Das Verfahren des Absatzes 3 und des Absatzes 5 sowie des Absatzes 6 Satz 4 finden entsprechende Anwendung. 3Die berliner und die brandenburgischen Fachschaften sollen dabei jeweils einen Posten stellen.

(5) 1Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entziehen, indem ein antragsberechtigtes Mitglied einen begründeten Antrag zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes stellt. 2Dieser muss nach einer Aussprache mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen werden.

(6) 1Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an, bestellt. 2Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des folgenden Vorstandes im Amt. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Unbeschadet der Regelung in Satz 2 endet das Vorstandsamt mit dem Rücktritt des Vorstandsmitgliedes. 5Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. 6Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt eine hierzu einzuberufende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitz und dessen Stellvertretung vertreten.

(8) 1Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung über seine Arbeitsweise und innere Organisation beschließen. 2Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand die Möglichkeit eröffnet werden, Referent*innen einzusetzen.

§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands 

(1) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht durch die Satzung oder durch Zuweisung der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan oder Gremium zugewiesen sind. 2Zu den Kernaufgaben des Vorstandes gehören

1. die Führung der laufenden Geschäfte des RLF BB, 

2. die Repräsentation des Vereins nach außen, 

3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

4. die Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und

5. die Entscheidung über konkrete Maßnahmen zur Zweckerreichung i. S. d. § 2.

(2) 1Der Vorstand kann Stellungnahmen abgeben und diese an geeigneter Stelle veröffentlichen. 2Er ist dazu angehalten, bei möglichen Uneinigkeiten die Mitglieder im Vorhinein zu kontaktieren.

(3) Der Vorstand soll den Mitgliedern im Abstand von drei Monaten über aktuelle Angelegenheiten des Vereins berichten. 

§ 13 Vorstandssitzungen 

(1) 1Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Monat. 2Die Sitzung wird vom Vorsitz einberufen und geleitet. 3Es bedarf einer Tagesordnung, die mit der Einladung mitgeteilt wird.3Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und zu unterschreiben. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.

a. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

b. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 

c. Ein Vorstandsbeschluss kann auf mündlichem, fernmündlichem oder schriftlichem Wege gefasst werden und ist in Textform gemäß § 126b BGB festzuhalten.

(3) 1Stellt eine Studierendenvertretung kein Vorstandsmitglied, so kann sie eine*n Vertreter*in als Beisitz ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen entsenden. 2Der Beisitz hat Rederecht.

§ 14 Projektgruppen

(1) 1Die Projektgruppe des Vereins setzen sich aus natürlichen Personen zusammen. 2Sie werden themenspezifisch auf Zeit eingesetzt. 3Das Thema soll eng begrenzt sein.  4Sie sind dem Vorstand für Inhaltliche Arbeit und der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. 

(2) Projektgruppen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt. 

(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung

§ 15 Beauftragte*r für Antidiskriminierung 

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Beauftragte*n für Antidiskriminerung für ein Jahr. 2Diese*r darf kein Vorstandsmitglied sein. 

(2) 1Die beauftragte Person ist Ansprechpartner*in für Menschen, die sich mit Diskriminierung konfrontiert sehen. 2Sie setzt sich für Abbau von Diskriminierung jeglicher Art in der Länderfachschaft und den Mitgliedsfachschaften ein. 

§ 16 Satzungsänderungen

1Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung nach § 8 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2Es müssen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. 3Die Absicht, einen Antrag gerichtet auf eine Satzungsänderung einzubringen, ist den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

(1) 1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung nach § 8 mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitz und dessen Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3Die Absicht, einen Antrag gerichtet auf die Auflösung des Vereins einzubringen, ist den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 4Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e. V. (Rothenbaumchaussee 33, 20148 Hamburg).

§ 18 Auslegungsregel

1Über Zweifel bei der Auslegung dieser Satzung entscheidet im Rahmen der Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung. 2Promovierende gelten als Studierende im Sinne dieser Satzung.

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Stand der Satzung: 11.08.2023

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