Stellungnahmen

Um die intern angestrebten Ziele auch tatsächlich zu erreichen, kann es hin und wieder sinnvoll sein, öffentlichkeitswirksame Stellungnahmen zu veröffentlichen. So kann der politische Druck erhöht und den verschiedenen Akteur:innen ein Handlungsanreiz gesetzt werden.

Die Länderfachschaft Berlin-Brandenburg hat bisher folgende Stellungnahmen veröffentlicht:

Mit Sorge beobachten wir, wie rechtsextreme politische Akteure in unserer Gesellschaft immer mehr Raum einnehmen und eine Diskursverschiebung nach rechts stattfindet. Antidemokratische Parteien und Gruppierungen, die unser Grundgesetz entweder nicht anerkennen oder es missachten, erhalten auch in der Mitte der Gesellschaft immer mehr Zuspruch.

Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit und andere Formen der Diskriminierung werden offen propagiert und reproduziert. 

Als Fachschaften bzw. Studierende der Rechtswissenschaften fühlen wir uns auf besondere Art und Weise verpflichtet, uns für den Rechtsstaat und die Demokratie einzusetzen. Denn wir sind es, die diesen Rechtsstaat irgendwann zu großen Teilen mit Leben füllen und ihn entscheidend prägen werden. 

Gerade jetzt dürfen wir von unserem Ziel einer diversen, kritischen und zukunftsorientierten juristischen Ausbildung nicht abweichen. Vielmehr müssen wir es stärker denn je in die entscheidenden Gremien hinein- und an die entscheidenden Akteure herantragen, um eine Gesellschaft der tatsächlichen Gleichheit, Freiheit und des Miteinanders zu schaffen.

Wir müssen uns als Gesellschaft unsere gemeinsamen Grundwerte besinnen, diese hochhalten und verteidigen.

Deshalb möchten wir Sie und Euch alle aufrufen, sich in diesen Zeiten in politischen sowie zivilgesellschaftlichen Initiativen zu engagieren.

Der Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Länderfachschaften Berlin-Brandenburg fordert, dass auch in Berlin und Brandenburg endlich die verdeckte Zweitkorrektur im Staatsexamen eingeführt wird. 

Derzeit hält der § 36 Abs. 1 S. 2 JAO explizit fest, dass die zweiten Prüfer:innen „die Arbeiten mit den Voten“ der ersten Prüfer:innen erhalten. Da kommt die Frage auf, welche Zwecke damit verfolgt werden. Wohl kaum eine faire, objektive und gute Korrektur!

Das Problem ist der sogenannte Anchoring-Effekt: Der Effekt beschreibt das Phänomen, dass sich Personen bei Entscheidungen von vorhandenen Informationen, hier den Voten der ersten Prüfer:innen, beeinflussen lassen, ohne dass ihnen dieser Einfluss bewusst ist.  Eine objektive Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen im Rahmen der Zweitkorrektur wird verhindert. Die ohnehin schon subjektive Korrektur des Examens wird damit zusätzlich von Umständen beeinflusst, die für die konkrete Korrektur nicht relevant sind. Denn was soll das Votum des einen Korrigierenden dem anderen helfen? Zyniker:innen würden behaupten, es diene der Verminderung von Aufwand, der bei einer Abweichung nach § 36 Abs. 2 JAO entstünde. Diese Begründung kann unter Berücksichtigung der Signifikanz der Notenleistung im Staatsexamen für die gesamte weitere Karriere der Studierenden nicht überzeugen! 

Die Zweitkorrektur soll die ohnehin schon subjektiv geprägte Bewertung der Klausuren objektiver gestalten.  Erst vor Kurzem konnte wieder aufgezeigt werden, wie groß die Abweichungen bei ein und derselben Klausur tatsächlich sein können.Aktuell erfüllt die Zweitkorrektur ihren Zweck damit nicht. Fraglich ist, ob sie überhaupt einen signifikanten Mehrwert bzgl. der Objektivität der Bewertung leistet.

Diese Probleme ließen sich durch eine einfache Umformulierung des § 36 Abs. 1 JAO und eine neue Praxis lösen.

Deshalb verlangen wir, dass § 36 Abs. 1 S. 2 JAO wie folgt umformuliert wird: „Der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin erhält die Arbeiten ohne die Voten oder sonstige Anmerkungen des ersten Prüfers oder der ersten Prüferin.“

Motivation für diese Änderung sollte unser geteiltes Interesse an einer gerechten und objektiven Bewertung angehender Jurist:innen sein, für die das Staatsexamen wohl der entscheidende Moment ihres Studiums sowie ein wichtiger Schritt in die Zukunft ist.

Die Mitglieder des Berliner Senates und des deutschen Bundestages werden aufgefordert, sich für eine Änderung der Bundesausbildungsförderungsgesetz einzusetzen, sodass BAföG auch dann ununterbrochen bis zum Ende der Regelstudienzeit weitergezahlt werden kann, wenn der oder die Leistungsberechtigte nach einem erfolgreichen Freiversuch („Freischuss“) zu einem Verbesserungsversuch antritt. Dies ist besonders für die erste juristische Prüfung relevant, kann aber auch auf andere Fächer Anwendung finden, wenn die entsprechenden Prüfungsordnungen ebenfalls die Möglichkeit eines Freiversuchs und eines Verbesserungsversuchs vorsehen. 

Wenn Leistungsberechtigte, die Leistungen aufgrund dieser Sonderregelung in Anspruch nehmen, nicht binnen eines Jahres zum Verbesserungsversuch antreten, sollen sie zur vollständigen Rückzahlung der Leistungen verpflichtet sein, die sie für den Zeitraum nach Bestehen des Freiversuchs empfangen haben. 

Für den Zugang zu juristischen Berufen – etwa als Richter*in oder Staatsanwält*in, aber auch für den höheren Verwaltungsdienst und große Anwaltskanzleien – ist die Examensnote von großer Bedeutung. Um sich in Berlin zum Beispiel als Richter*in bewerben zu dürfen, muss man im Ersten Staatsexamen mindestens 7 Punkte, im Zweiten Staatsexamen mindestens 8 Punkte erzielt haben. In Stellenausschreibungen für Verwaltungsjurist*innen auf Bundesebene werden regelmäßig Prädikatsexamina, also mindestens 9 Punkte, erwartet. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, kann dies in den meisten Berufen nur schwer durch andere Qualifikationen ausgleichen. 

Die juristischen Ausbildungsordnungen berücksichtigen diese hohe Bedeutung der Noten. Zwar hängt diese – anders als in Bachelor- und Master-Studiengängen – überwiegend von binnen eines Zeitraums von zwei oder drei Wochen geschriebenen Klausuren ab. Aber Kandidat*innen, die ihr Studium zügig abgeschlossen haben oder bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen, können sich für einen „Freiversuch“ anmelden, den sie ohne Nachteile wiederholen können, um ihre Note zu verbessern. Dadurch wird das Risiko, bei einer oder zwei Klausuren einen schlechten Tag gehabt zu haben, ein wenig ausgeglichen. Notenverbesserungen sind dabei durchaus häufig: Statistiken zum zweiten Staatsexamen in NRW zeigen, dass dort regelmäßig über drei Viertel der Kandidat*innen, die den Verbesserungsversuch bestehen, eine Notenverbesserung erreichen.

Im Gegensatz dazu berücksichtigt das BAföG diese besonderen Umstände nicht. Das führt dazu, dass der BAföG-Anspruch erlischt, sobald ein Freiversuch bestanden ist – selbst dann, wenn der oder die Leistungsberechtigte die Regelstudienzeit noch gar nicht ausgeschöpft hat. Es wird allein darauf abgestellt, dass mit dem bestandenen Freiversuch ein Hochschulabschluss erreicht wurde.

Dies führt in der Konsequenz dazu, dass BAföG-Empfänger*innen im Vergleich zu wirtschaftlich bessergestellten Studierenden einen klaren Nachteil haben. Wenn sie im Freiversuch unter ihren Möglichkeiten geblieben sind, werden sie durch die wegfallende finanzielle Unterstützung aktiv davon abgehalten, sich für einen Verbesserungsversuch anzumelden – obwohl dieser für ihre Berufschancen positiv sein könnte. Umgekehrt schafft die Aussicht, sich ohnehin keinen Verbesserungsversuch leisten zu können, einen Anreiz, den Freiversuch nicht zu nutzen, sondern mehr Zeit in die Examensvorbereitung zu investieren und mit der Anmeldung zur Prüfung bis zum regulären Ende der BAföG-Bezugsdauer zu warten. 

Aus diesem Grund ist es geboten, BAföG-Empfängerinnen die gleiche Möglichkeit zu geben, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen und ihre beruflichen Chancen zu erhöhen, wie anderen Kandidat*innen, die etwa auf finanzielle Unterstützung aus der Familie zurückgreifen können oder eine gut bezahlte Stelle in einer der großen Wirtschaftskanzleien haben.

Um die Gleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden zu wahren, soll die vorgeschlagene Änderung keinen Einfluss auf die Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG) haben, die sich nach der Regelstudienzeit bemisst. Um Missbrauch zu verhindern, schlagen wir für den Fall, dass ein*e Leistungsempfänger*in doch nicht zur Prüfung antritt, eine Pflicht zur vollständigen Rückzahlung der zwischenzeitlich erhaltenen Leistungen vor.

Die vorgeschlagene Regelung bedeutet vor allem einen Vorteil für Jura-Studierende, da hier der Freischuss, wie beschrieben, von besonderer Bedeutung ist. Der Antrag bezieht aber auch alle anderen Studiengänge ein, bei denen eine ähnliche Möglichkeit zum Freiversuch und Verbesserungsversuch besteht. 

Sehr geehrte Damen und Herren,

noch immer trifft die Corona-Pandemie uns Studierende der Berliner und Brandenburger Universitäten hart. Dies betrifft die Benutzung der Bibliotheken, den Zugang zu Lernräumen, die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sowie die Kapazitäten der zusätzlich belasteten Verwaltung. Zwar finden Bemühungen statt, den Universitätsbetrieb so gut wie möglich aufrecht zu erhalten. Das ist verständlicherweise jedoch nicht uneingeschränkt umsetzbar. Die Studienbedingungen sind nach wie vor nicht vergleichbar mit denen vor der Pandemie.

Die Einschränkungen treffen manche Studierende besonders hart, beispielsweise wegen schwieriger Wohnsituationen und einem damit verbunden Mangel an gutem Arbeitsplatz, Care-Verpflichtungen, schlechter technischer Ausstattung und Breitbandversorgung oder pandemiebedingter finanzieller Nöte.

Daraus hat das Land Berlin Konsequenzen gezogen und auch das laufende Wintersemester 2020/2021 aus der Berechnung der Regelstudienzeit herausgenommen. Das ist gut und richtig. Eine Entlastung der Studierenden wird jedoch erst Wirklichkeit, wenn das Semester nicht mit in die Freiversuchsberechnung gem. § 13 JAO einbezogen wird. Wir sprechen uns deshalb dafür aus, wie auch im Sommersemester eine entsprechende Regelung zu finden. Nur so können die Auswirkungen der Pandemie abgefedert und eine Gleichberechtigung aller betroffenen Studierenden sichergestellt werden.

Viele Bundesländer, etwa Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, haben bereits beschlossen oder angekündigt, das aktuelle Semester für den Freischuss ebenfalls nicht einzurechnen.

Wir halten es für wichtig, den Studierenden schnell Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und zeitnah eine Entscheidung über die Nichtanrechnung des Wintersemesters auf die Freiversuchsfrist herbeizuführen.

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